bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe

Per 1. September 2008 ist die «Verordnung über die bewilligungsfreie Beschäftigung von Arbeitsnehmenden an Sonntagen in Verkaufsgeschäften» in Kraft gesetzt worden.
Link zur Verordnung

Folgende Neuerungen hat uns der Regierungsrat verordnet:
1. Es gibt vier Sonntagsverkäufe pro Jahr. Zwei dienen dem Adventsverkauf, je einer am zweiten und vierten Advent. Die anderen zwei werden als Saisonverkäufe durchs Jahr möglich sein.
2. Die Adventsverkäufe darf der Gemeinderat per Beschluss auf andere Adventssonntage verschieben.
3. Für die beiden Saisonverkäufe hat die Wirtschaftskammer ein Vorschlagsrecht, welches bis am 31. Oktober des Vorjahres ausgeübt werden muss. Die einzelnen Gewerbevereine können ihre Anträge bei der Wirtschaftskammer deponieren.
4. Die Sonntagsverkäufe dürfen nicht auf einen staatlich anerkannten oder einen hohen Feiertag fallen.
5. Der 1.-Mai-Markt in Laufen geht zu Lasten eines der beiden Adventsverkäufe und darf «im Sinne einer expliziten Ausnahme» an einem Feiertag stattfinden.
6. Die festgelegten Daten der Saisonverkäufe publiziert die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Anfangs Jahr im Amtsblatt.
7. Für diese vier Sonntagsverkäufe sind keine Bewilligungen und keine Gebühren mehr erforderlich.

Folgendes müssen wir fürs 2008 und vor allem 2009 planen und umsetzen:
1. Abklären, ob die beiden Adventssonntage 2008 verschoben werden müssen. Wenn ja, sofort Kontakt mit dem Gemeinderat aufnehmen.
2. Besteht der Wunsch, einen Saisonverkauf (z.B. einen «Sommerschluss-Verkauf») noch im Jahr 2008 durchzuführen? Wenn ja, muss unser Vereinsvorstand sofort mit der Wirtschaftskammer Kontakt aufnehmen.
3. Für die Ausübung des Vorschlagsrechtes für die Saisonverkäufe im 2009 sind bis am 30. September 2008 bei der Wirtschaftskammer die gewünschten Daten anzugeben.

Was die Verordnung nicht explizit regelt, ist, ob die Saisonverkäufe kantonsweit einheitlich oder von Gemeinde zu Gemeinde zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden können. Aufgrund des Verordnungstextes muss aber davon ausgegangen werden, dass jeweils eine kantonsweit einheitliche Regelung getroffen wird. Zahlreiche Rückmeldungen von Mitgliedern haben der Wirtschaftskammer bereits gezeigt, dass eine solche – kantonsweit einheitliche Regelung – als wenig sinnvoll erscheint. Deshalb ist hier Handlungsbedarf angezeigt und die Wirtschaftskammer wird im Auftrag ihrer Mitglieder hierzu entsprechend aktiv werden.

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