Übereinkommen GATT/WTO; Abkommen EG/CH; EFTA-Übereinkommen; BoeB; VoeB; BMG; IVöB; Beschaffungsgesetz und -verordnung – für Beschaffungen der öffentlichen Hand gibt es eine beeindruckende Kaskade von gesetzlichen Normen und Vorschriften. Nichtsdestotrotz: Alle Beschaffungsstellen verfügen über einen grossen Handlungs- und Ermessensspielraum. Zentral sind vorab die Wahl des Ausschreibungs-/Vergabeverfahrens und die Festlegung/Gewichtung der Eignungs- und Zuschlagskriterien. Mit ihrem Volumen sind die Aufträge der öffentlichen Hand ein wichtiger volkswirtschaftlicher Faktor. Vergabepolitik ist auch Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik. Die Vergabestellen sind gefordert, dieser Verantwortung Rechnung zu tragen. Öffentliche Aufträge dürfen nicht auf dem «Discount-Altar» dem billigsten Anbieter geopfert werden. Denn wirtschaftlicher Einsatz der Mittel meint keinesfalls billigst, sondern verlangt vielmehr die Fokussierung auf das günstigste Preis-/Leistungsverhältnis. Oder anders: Das billigste ist eben höchstselten auch das günstigste Angebot!
Markus Meier
Stv. Direktor Wirtschaftskammer Baselland