Ist sie demgegenüber vor dem Beginn einer Sperrfrist ausgesprochen worden, steht durch diese die laufende Kündigungsfrist lediglich still.
Der Arbeitnehmende muss eine von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit belegen. Gängigstes Beweismittel hierfür ist das Arztzeugnis. Das Arztzeugnis stellt allerdings keinen absoluten Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit dar, sondern lediglich eine Parteibehauptung. Vor Gericht hält es Stand, sofern nicht begründete Zweifel an dessen Richtigkeit bestehen. Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit können beispielsweise aufkommen, wenn ein Arztzeugnis für einen längeren Zeitraum zurückdatiert wurde, der Mitarbeitende trotz attestierter Krankheit bei beschwerlicher Gartenarbeit beobachtet wurde oder wiederholt den Arzt wechselt, ohne dass hierfür eine medizinische Notwendigkeit besteht. Damit der Arzt bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit nicht alleine auf die Schilderungen des Arbeitnehmenden abstellen muss, kann die Abgabe eines Stellenbeschriebs hilfreich sein.
Bestehen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit, kann die Firma den Mitarbeitenden auf eigene Kosten zum Vertrauensarzt schicken und so eine Zweitmeinung einholen. Aufgrund der Treuepflicht gegenüber dem Arbeitgeber kann er sich dieser Untersuchung nicht entziehen. Schliesslich untersteht auch der Vertrauensarzt dem Arztgeheimnis und darf nur diejenigen Daten weitergeben, die zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit notwendig sind. Verweigert der Arbeitnehmende die Untersuchung trotz Abmahnung, gilt die behauptete Arbeitsunfähigkeit als nicht belegt und die Verlängerung der Kündigungsfrist kommt nicht zum Tragen. Weil die nachgewiesene Arbeitsunfähigkeit auch für die Lohnfortzahlung relevant ist, ist es für den Arbeitgeber ratsam, bei Zweifeln auch die Krankentaggeldversicherung bzw. SUVA in die Abklärungen einzubeziehen.