Ab 1. Juli 2018 müssen offene Stellen, die bestimmte Kriterien erfüllen, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet werden. Was bedeutet dies für KMU und was ist im konkreten Fall zu unternehmen?
Am Mittwoch, 27. Juni, fand eine Informationsveranstaltung zur Einführung der Stellen-Meldepflicht im Business Park Laufental & Thierstein statt. Ermando Imondi, Leiter des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Laufen, und Andreas Blochwitz, Fachexperte im Projektteam „Stellenmeldepflicht“ des SECO, informierten die anwesenden Unternehmensvertreter zum Sachverhalt, zeigten auf, wie im konkreten Fall vorgegangen werden muss und standen Red und Antwort.
Grundlegender Sinn und Zweck der Stellenmeldepflicht ist, die als arbeitslos gemeldeten Stellensuchenden im Inland im Gegenzug zu ausländischen Stellensuchenden zu bevorzugen. Meldepflichtig sind alle Stellen von Berufsarten, bei denen die Arbeitslosenquote den Schwellenwert von 8% erreicht oder überschreitet. Innert zwei Jahren wird dieser Grenzwert auf 5% gesenkt. Die komplette aktuelle Liste ist zu finden unter: www.arbeit.swiss
Nach der Meldung der Stellen an das RAV können diese fünf Tage lang lediglich von Stellensuchenden des RAV eingesehen werden. Während dieser Frist ist das suchende Unternehmen dazu verpflichtet, die entsprechende Stelle nicht anderweitig auszuschreiben. Allfällige vom RAV vorgeschlagene Kandidaten müssen zwingend zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen werden, das Unternehmen entscheidet aber selbstständig und ohne zwingende Begründung, wer schlussendlich die Stelle erhält.
Nicht betroffen vom Prozedere sind Stellen, die mit unternehmensinternen Personen besetzt werden, die seit mindestens sechs Monaten angestellt sind. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden müssen Beschäftigungen, die maximal 14 Kalendertage in Anspruch nehmen. Für KMU besonders interessant ist die Tatsache, dass offene Stellen, die an Personen vergeben werden, die mit Zeichnungsberechtigten im Unternehmen durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft oder in bestimmten Verwandtschaftsverhältnissen verbunden sind, nicht meldepflichtig sind.
Weitere Informationen zum Thema: www.arbeit.swiss